FAQ
Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zu folgenden Themen:
Alternative Legemethoden
Grundlagen – Glasfaserausbau/ALM
Die im August 2023 veröffentlichte DIN 18220 normiert Trench-, Fräs- und Pflugverfahren. Inhalte der DIN 18820 sind u.a.:
- Allgemeine Grundsätze, Normierung für Trench-, Fräs- und Pflugverfahren
- Grundsätze für Planung, Bestandsermittlung, Wahl der Einsatzbereiche und Dokumentation
- Aufbruch, Herstellung von Leitungsgräben und -schlitzen
- Die beschriebenen Verfahren sind für die Glasfasertechnik mit Mikroröhrchen optimiert.
DIN 18220 verweist insbesondere zu den Themen Verfüllbaustoffe und Wiederherstellung auf das Merkblatt „M-Trenching“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).
Darüber hinaus sind weitere Normen und anerkannte Regeln der Technik (je nach ortsspezifischen Gegebenheiten) zu beachten.
Als Kompetenzzentrum des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) bietet das Gigabitbüro des Bundes kostenfrei umfangreiche Informations- und Dienstleistungsangebote für die öffentliche Hand an. Das Gigabitbüro informiert, vernetzt, qualifiziert und berät rund um den Ausbau digitaler Infrastrukturen. Mit der Qualifizierungsoffensive bietet das Gigabitbüro ein vielfältiges kostenfreies Angebot an Workshops und Schulungen an.
Das komplette Workshop-Angebot des Gigabitbüros sowie alle aktuellen Termine finden Sie unter https://gigabitbuero.de/workshops/. Die Schulungsreihen, die Workshops zu einem bestimmten Themengebiet zusammenfassen unter: https://gigabitbuero.de/thema/schulungsreihen/
Antragsphase
- Wegebaulastträger können verschiedene Auskünfte bereits im Antragsverfahren verpflichtend einfordern, darunter u.a. auch die geplant einzusetzende Legemethode.
- Für den Fall, dass die Auskunft nach der Legemethode nicht eingefordert wird, gilt laut TKG: Bei der Beantragung ist dem Träger der Straßenbaulast gem. § 127 Abs. 7 Satz 1 TKG mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme [...] in geringerer als der nach den anerkannten Regeln der Technik vorgesehenen Legetiefe verlegt werden (mindertiefe Verlegung). Hierbei ist zu beachten, dass mindertiefe Verlegung im System des TKG solche Verfahren sind, denen keine DIN zu Grunde liegt (bspw. offene Grabenbauweise in geringerer als Regeltiefe). Verfahren nach DIN 18220 stellen damit keine mindertiefe Verlegung dar und müssen nicht nach § 127 Abs. 7 Satz 1 TKG als mindertiefe Legung gemeldet werden.
- Hinweis: Davon unbenommen gelten die Verfahren nach DIN 18220 außerhalb des TKG als mindertiefe Verlegemethoden. Das BMDV wird diesen sprachlichen Widerspruch im Rahmen der anstehenden Anpassung des TKG ausräumen.
Bauphase
- Offene Legemethoden
- (konventioneller) Offener Grabenbau mit Bagger/Handschachtung in Regeltiefe
- Offener Grabenbau mit Bagger/Handschachtung in Mindertiefe
- Fräsverfahren im ungebundenen Oberbau
- Fräsverfahren im gebundenen Oberbau (Trenching)
- Schleifverfahren/Sägeverfahren (Trenching)
- Pflugverfahren
- Grabenlose Legemethoden
- Spülbohrverfahren
- Bodenverdrängungsverfahren
- Oberirdische Legung
- Legung in vorhandenen Schächten / Abwasserkanälen / Fernwärmekanälen
Themenseite des Gigabitbüros zu Legeverfahren: https://gigabitbuero.de/thema/verlegemethoden/
Publikation des BMDV „Verlegemethoden für den Gigabitausbau“ (2022, in Überarbeitung): https://bmdv.bund.de/publikationen/legetechniken-glasfaserausbau
Gewährleistung
- Ansprechpartner der Wegebaulastträger sind immer die wegenutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen (TKU) als Empfänger der wegerechtlichen Zustimmung nach § 127 TKG und Träger der Pflichten nach § 129 ff. TKG.
- Die TKU beauftragen zur Durchführung der Bauarbeiten in der Regel ein Bauunternehmen. Zwischen dem TKU und dem Bauunternehmen wird ein Bauvertrag geschlossen. Zwischen Wegebaulastträger und Bauunternehmen besteht kein direktes Rechtsverhältnis. In der Praxis besteht trotzdem regelmäßig enger Kontakt zwischen Bauunternehmen und Wegebaulastträger für die Abstimmung vor Ort. Die TKU sollten stets in die Kommunikation eingebunden werden.
- Mängel müssen immer gegenüber dem TKU schriftlich angezeigt werden, auch wenn das Bauunternehmen vor Ort die Fehler beseitigen kann.
- Die Verjährung richtet sich nach § 135 TKG i. V. m. 195 ff. BGB
- Wiederherstellung: Der Anspruch liegt kenntnisabhängig regelmäßig bei mindestens 3 Jahren beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Wegebaulastträger von den Anspruch begründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis des Wegebaulastträgers verjähren die Ansprüche nach 10 Jahren von Ihrer Entstehung an.
- Mehrkostenerstattung, Umlegekosten: Hier besteht eine unbefristete Einstandspflicht
- Wiederherstellung nach § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme:
- Nach Errichtung einer Telekommunikationslinie hat das wegenutzungsberechtigte TKU den Verkehrsweg nach § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG vollständig wieder Instand zu setzen.
- Anspruch auf Mehrkosten in der Unterhaltung nach § 129 Abs. 2 TKG:
- „Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.“
- zu Einzelheiten kann auf den Leitfaden des Landes Niedersachsen verwiesen werden: „Folgepflichten bei der Errichtung von Telekommunikationslinien“ (2023) (https://www.mw.niedersachsen.de/download/192040/Leitfaden_zu_Folgepflichten_bei_TK-Leitungsverlegungen.pdf)
- Hierbei gilt es zu prüfen, ob es sich bei den Schäden um eine Wiederherstellungsverpflichtung nach § 129 Abs. 3 TKG handelt (mit einem regelmäßigen Anspruch von 3 Jahren) oder um eine dauerhafte Erschwerung der Unterhaltung nach § 129 Abs. 2 TKG (bei welcher der Anspruch auf Mehrkostenerstattung auch unbefristet sein kann).
- In jedem Fall ist das TKU unverzüglich von dem Schaden in Kenntnis zu setzen.
- Nach Fertigstellung der Lege- und Baumaßnahme und Übernahme durch den Wegebaulastträger:
- Nachweispflichtig ist bei Feststellung von Schäden der zuständige Wegebaulastträger.
- Adressat ist der Wegenutzungsberechtigte (TKU), nicht das ausführende Bauunternehmen. Die Einbindung des Bauunternehmens bietet sich jedoch an. Anhörungsaufforderung und Bescheid zu Folgepflichten sind zwingend dem nutzungsberechtigten TKU zu übersenden.
- Vor der Übernahme durch den Wegebaulastträger:
- Nachweispflichtig zur fachgerechten Wiederinstandsetzung des Straßengrundstücks ist der Wegenutzungsberichtigte, also das TKU.
- Hierfür kann der Wegebaulastträger vom TKU Nachweise zur fachgerechten Bauausführung einfordern.
Baumaßnahmen in Straßen mit TK-Infrastruktur
- Für die Umlegung oder Beseitigung von TK-Leitungen ist immer das TKU verantwortlich, § 130 Abs. 1 TKG. Im Vorfeld der Baumaßnahme muss hier eine Abstimmung zur rechtzeitigen Umlegung oder Beseitigung stattfinden. In der Regel sollte mit der Planung der Baumaßnahme auch das TKU eingebunden werden.
- Dabei ist Wichtig: Die Vornahme von Unterhaltungsarbeiten muss verhindert werden, nicht nur behindert, andernfalls kommt der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten gem. § 129 Abs. 2 TKG zum Tragen.
Die Kosten für Umverlegung oder Beseitigung von TK-Linien trägt nach § 130 Abs. 1, 3 TKG immer das TKU.
Die Kosten für die gebotenen Maßnahmen, inklusive Planungsleistungen hat das TKU zu tragen (§130 Abs. 3 TKG).
Die Zustimmung des Wegebaulastträgers zur oberirdischen Legung bemisst sich nach § 127 Abs. 6 TKG. Hier kommt dem Wegebaulastträger mit Blick auf die städtebaulichen Belange ausnahmsweise ein Entscheidungsspielraum zu.
In Deutschland existieren etwa drei Millionen Holzmasten mit bestehenden TK-Linien (überwiegend Kupferleitungen). Ein Großteil dieser Holzmasten befindet sich im Bestand der Deutschen Telekom, welche insgesamt eine Leitungslänge von über 100.000 Kilometern aufweisen. Zum Prozess der Verlegung und Mitnutzung der bestehenden Holzmasten s. „Oberirdischer Glasfaserausbau: Nutzung vorhandener Holzmasten und Errichtung neuer Telekommunikationslinien“ (2022), Gigabitbüro des Bundes: https://gigabitbuero.de/publikation/oberirdischer-glasfaserausbau/
Umsetzung der Baumaßnahme
Eine Zustimmung zur Leitungsverlegung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die jedoch diskriminierungsfrei zu gestalten sind und sich nicht auf die Legemethode beziehen dürfen. Eine grundsätzliche Ablehnung bestimmter Verfahren oder Tiefen sieht das TKG damit nicht vor.
- Der Wegebaulastträger hat hier nicht die Entscheidungshoheit, das TKU bestimmt, welche Legemethode es einsetzt.
- Ausnahme oberirdische Legung: Die Zustimmung des Wegebaulastträgers zur oberirdischen Legung bemisst sich nach § 127 Abs 6 TKG. Hier kommt dem Wegebaulastträger mit Blick auf die städtebaulichen Belange ausnahmsweise ein Entscheidungsspielraum zu.
Leerrohrinfrastruktur
- Es gibt zwar nach § 146 Abs. 2 TKG eine gesetzliche Vorgabe, dass bei Bauarbeiten für Straßenverkehrsdienste von mehr als 8 Wochen geplanter Dauer geeignete passive Infrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht mitverlegt werden müssen. Eine gesetzliche Verpflichtunge, was genau mitverlegt werden muss, existiert nicht. Hinweise geben hier Publikationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV):
- Prüfkonzept zur Sicherstellungsverpflichtung (derzeit in Überarbeitung): https://bmdv.bund.de/publikationen/pruefkonzept-sicherstellungsverpflichtung
- Handreichung zur Qualitätssicherung bei der Errichtung von Gigabitnetzen (derzeit in Überarbeitung): https://bmdv.bund.de/publikationen/qualitaetssicherung-mitverlegung
- Handreichung für ein Materialkonzept (derzeit in Überarbeitung): https://bmdv.bund.de/publikationen/materialkonzept-mitverlegung
- Zudem kann es sinnvoll sein, dass die Kommune einen Glasfasermasterplan erstellen lässt, wo die Dimensionierung von Leerrohrabschnitten dargestellt wird, inkl. der Rahmenbedingungen (u.a. Lage von Verteilpunkten, welche Netzinfrastruktur ist bereits vorhanden)
- Ein grundlegendes Prinzip beim Ausbau digitaler Infrastrukturen ist der Infrastrukturwettbewerb. Ungeachtet dessen ist es ökonomisch wie auch mit Blick auf die knappen Ausbaukapazitäten wichtig, dass, wo immer möglich, kooperative Ausbauprozesse zum Tragen kommen und tiefbauintensive Glasfaserinfrastrukturen nicht dupliziert, sondern mitgenutzt werden. Vorgaben oder Möglichkeiten zur Verpflichtung einer Nutzung von kommunaler Leerrohrinfrastruktur bestehen nicht.
- Wichtig ist im Fall der Errichtung von Leerrohrinfrastrukturen durch die Wegebaulastträger oder kommunale Institutionen daher die frühzeitige Einbindung der Breitbandkompetenzzentren der Länder sowie der TKU.
- Zu Rahmenbedingungen der Verpachtung und des Verkaufs kommunaler Leerrohrinfrastruktur s. „Leitfaden für die Verpachtung und/oder den Verkauf kommunaler Leerrohre“ (2022), Gigabitbüro des Bundes: https://gigabitbuero.de/publikation/leitfaden-fuer-die-verpachtung-und-oder-den-verkauf-kommunaler-leerrohre/
Der „Leitfaden für die Verpachtung und/oder den Verkauf kommunaler Leerrohre“ (2022), Gigabitbüro des Bundes enthält neben rechtlichen Rahmenbedingungen, Hinweisen zum Ablauf des Verpachtungs- und Verkaufsprozesses und Anforderungen an die Festlegung von Pachtentgelt und Verkaufserlös konkrete Textbeispiele für die Ausgestaltung von Kauf- und Pachtverträgen: https://gigabitbuero.de/publikation/leitfaden-fuer-die-verpachtung-und-oder-den-verkauf-kommunaler-leerrohre/
- Die Oberflächenwiederherstellung kann nicht über den ursprünglichen Zustand hinaus gefordert werden.
- Die Instandsetzung muss den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik entsprechen.
- Die Ausführung der Erdarbeiten findet im Auftrag des TKU, nicht der Kommune statt. Eine Ausschreibung unterliegt hier nicht den vergaberechtlichen Vorgaben der Verwaltung.
- Davon abweichend kann der Wegebaulastträger im Rahmen der Zustimmung gem. § 127 TKG gem. § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG erklären, die spätere Instandsetzung (iSd. Wiederherstellung des vorherigen Zustandes) gegen Auslagenerstattung selbst vornehmen zu wollen. Kosten der Auftragsvergabe und der Überwachung sind nicht erstattungsfähig. In diesem Fall muss er sich jedoch Ausführungsfehler des Bauunternehmens selbst zurechnen lassen.
Mindestabstände zur vorhandener Versorgungsinfrastruktur werden über die Leitungsauskunft abgefragt.
Dokumentation verlegter Infrastrukturen
- Es gibt gegenüber dem Wegebaulastträger keine gesetzlich geregelte Dokumentationspflicht. Für den Fall einer Genehmigungsfiktion bleibt den Antragsstellenden frei, ob und wie sie Dokumentationsunterlagen einreichen. Die Kommunen haben nach § 127 Abs. 8 die Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen, auch im Hinblick auf die Dokumentation und deren Umfang und Format.
- selbstverpflichtende Dokumentationen zur Erfüllung der jeweiligen Regeln der Technik bzw. zum Ausschluss von Haftungsansprüchen sollten von den TKU angefertigt werden.
- Um die Regeln der Technik zu erfüllen, müssen entsprechende Dokumentationen angefertigt werden.
- DIN 18220 gibt konkrete Angaben zur Dokumentation für die beschriebenen Trench-, Fräs- und Schleifverfahren an. So müssen Einmessdaten für die x-, y- und z-Achse im Abstand von maximal 20 m dokumentiert werden u.a. mit Angabe der Art (z.B. Glasfaserkabel), Anzahl und Dimension der gelegten Leitungen/Verbände, und Angabe offener oder geschlossener Bauverfahren. DIN 18220 macht außerdem Vorgaben zu Art, Genauigkeit und Ort der zu erhebenden Einmessdaten und fordert ein GIS-fähiges Format.
- Die Art und Weise der Dokumentation von Lage und Höhe der Glasfasermedien erfolgt für alle nach DIN 18220 gelegten Glasfaserkabel und Leerrohre in Anlehnung an die ATB-BeStra. In Abweichung davon ist bei mindertiefer Legung im Bereich der Straßenkrone die maximale Standardabweichung auf 5 cm reduziert.
- Es gibt gegenüber dem Wegebaulastträger keine gesetzlich geregelte Dokumentationspflicht. Für den Fall einer Genehmigungsfiktion bleibt den Antragstellenden frei, ob und wie sie Dokumentationsunterlagen einreichen. Die Kommunen haben nach §127 Abs. 8 die Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen, auch im Hinblick auf die Dokumentation und deren Umfang und Format. Darüber hinaus sind durch die aus der Anwendung der anerkannten Regeln der Technik einzuhaltenden Dokumentationspflichten zu beachten, insbesondere im Verhältnis wegenutzungsberechtigtes TKU zu bauausführendem Unternehmen.
- Folgende Punkte können für eine Abschlussdokumentation sinnvoll sein:
- (Georeferenzierte) Bestandszeichnungen der verlegten TK-Linie
- Digitale und GPS- gestützte Verdichtungsnachweise
- Schichtdickenmessungen
- Fotodokumentation
- bei Abtransport von Erdmaterial/Bauabfall: Entsorgungsnachweise
- bei geschlossener Bauweise: Bohrprotokolle
- bei Materialeinsatz/-ersatz: Verbaunachweise/Lieferscheine
- Die Kommunen haben nach §127 Abs. 8 die Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen, auch im Hinblick auf die Dokumentation und deren Umfang und Format.
- DIN 18220 fordert ein GIS-fähiges Format.
Verpachtung und Verkauf kommunaler Leerrohre für den Glasfaserausbau
Beim Verkauf kommunaler Leerrohrinfrastruktur müssen neben haushaltsrechtlichen auch beihilferechtliche Anforderungen beachtet werden. Die Kommune ist verpflichtet, die Infrastruktur zum Marktpreis zu verkaufen, was den Ersatz des Verwaltungsaufwands und der anteiligen Herstellungskosten einschließt.
Um einen marktüblichen Kaufpreis zu ermitteln, kann der Netzbetreiber eine Bewertung der Infrastruktur vornehmen. Dies geschieht in Absprache mit der Kommune und kann bspw. durch einen „Market-Economy-Test“ oder „Private-Investor-Test“ erfolgen (hierzu zählt auch ein Wertgutachten), wobei Angebot und Nachfrage berücksichtigt werden müssen.
Ein transparentes, diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Bieterverfahren wird empfohlen, um die Fairness des Verkaufsprozesses zu gewährleisten.
Der "Leitfaden für die Verpachtung und/oder den Verkauf kommunaler Leerrohre", herausgegeben vom Gigabitbüro des Bundes, bietet umfassende Informationen, Praxisbeispiele und Mustervertragstexte. Dieser ist auf der Website des Gigabitbüros verfügbar.
Das Mitnutzungsentgelt bemisst sich nach § 149 Abs. 2 TKG und orientiert sich an den zusätzlichen Kosten, die dem Eigentümer durch die Mitnutzung entstehen, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat zur Entgeltfestlegung ein Best Practice Dokument im Mai 2022 veröffentlicht. Diese Best Practices können als Orientierung für angemessene Entgelte dienen.
In einer Entscheidung der BNetzA aus dem Jahr 2018 wurde ein Preis von 10 € pro Meter pro Jahr plus einem Aufschlag von 0,25 € pro Meter pro Jahr festgelegt. Für kurze Strecken unter 100 Metern gilt ein Mindestaufschlag von 25 Euro pro Jahr, um eine ausreichende Anreizwirkung zu gewährleisten.
Bei Streitigkeiten wird die Bundesnetzagentur eingeschaltet, um eine Lösung zu finden. Die BNetzA hat die Befugnis, in solchen Fällen zu vermitteln und Entscheidungen zu treffen.
Die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde überwacht und genehmigt zudem die Entgelte der Telekom Deutschland. Im Juli 2024 hat die Behörde über die Höhe der Entgelte für die Nutzung baulicher Anlagen der Telekom entschieden. Die Entscheidung ist unter diesem Link abrufbar.